Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
unter Bezugnahme auf unsere Rundschreiben und Hinweise in der Online-Informationsveranstaltung weisen wir nochmals darauf hin, dass das Bay. Ausführungsgesetz zum GlüStV 2021 am 01. Juli 2021 in Kraft getreten ist.
Mehrfachspielhallen:
Art. 15 Abs. 6 AGGlüStV regelt, dass die bisherigen Spielhallenerlaubnisse für zunächst drei Monate nach In-krafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und der Änderungen des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag am 1. Juli 2021 fortgelten.
Innerhalb dieser drei Monate muss ein Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis gestellt werden.
In Gebäuden oder Gebäudekomplexen, in denen derzeit noch mehr als drei Spielhallen betrieben werden, gilt die Vorschrift – im Vorgriff auf die künftig maximal zulässige Zahl von drei Spielhallen in einem Gebäude oder Gebäude-komplex – nur für bis zu drei Spielhallen innerhalb eines baulichen Verbunds.
Bei Mehrfachspielhallenkomplexen, in denen sich mehr als drei Spielhallen befinden, muss der oder die Betreiber der Spielhallen innerhalb eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes selbst bestimmen, welche maximal drei Spielhallen fortbetrieben werden
Diese Auswahl gilt auch schon im Übergangszeitraum. D.h. ab dem 01.07.2021 dürfen nur noch drei Spielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex betrieben werden.
An die Ordnungsämter ist der Hinweis ergangen:
Für den Fall, dass der oder die Betreiber dieser Verpflichtung nicht nachkommen und in dem genannten Übergangszeitraum in einem Gebäude oder Gebäudekomplex mehr als drei Spielhallen fortbetrieben werden, ist aufsichtlich gegen den Betrieb sämtlicher Spielhallen in dem Gebäude oder Gebäudekomplex vorzugehen.
In Ihrem eigenen Interesse ist deshalb die Maximalzahl an Spielhallen in einem Gebäude einzuhalten.
Spielersperre:
Die Spielersperrdatei OASIS verzögert sich, wie mitgeteilt. Anmeldungen sind ab dem 03. August möglich.
Wie oben ausgeführt gelten die bisherigen Erlaubnisse erst einmal weiter. Mit diesen gelten auch die darin enthaltenen Auflagen und die Anpassungskonzepte aus 2017 weiter, also auch spielhallenbezogene Spielerselbstsperre.
Die bis 30.06.2021 eingegangenen Spielerselbstsperren müssen bis zu deren zeitlichem Ablauf weiter beachtet werden. Sie müssen aber nicht in OASIS übertragen werden.
Neuanträge ab 01.07. sind ebenso zu beachten, aber auch zusätzlich an OASIS zu melden.
Bitte teilen Sie das auch Ihren Servicekräften mit.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Bayerischer Automaten-Verband e.V.