Liebe Mitglieder, sehr geehrte Damen und Herren, das Bay. Ausführungsgesetz zum GlüStV 2021 wurde heute, 30.06., im Bay. Gesetz- Und Verordnungsblatt ab Seite 343 veröffentlicht (Anlage). Das Ausführungsgesetz tritt nun, wie auch der Glücksspielstaatsvertrag selbst, am 01.07. um 0.00 in Kraft. Ab morgen wird auch die Lesefassung des neuen Gesetzes auf der Seite Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) abrufbar sein. Alle Spielhallen in Bayern benötigen jetzt eine neue glücksspielrechtliche Erlaubnis. Für die Antragstellung gilt die Übergangsfrist bis 30.09.2021. Bis dahin sind die Anträge auf die neue glücksspielrechtliche Erlaubnis zu stellen. Die bisherigen Erlaubnisse gelten weiter. Wenn Anträge gestellt wurden, dann auch über den 30.09. hinaus, so lange, bis über den neuen Antrag entschieden wurde. Für die Antragstellung fehlen noch die letzten Verordnungen des Innenministeriums, auf die das Ausführungsgesetz verweist. Ungeachtet dessen gilt das Ausführungsgesetz ab 01. Juli. – So sind z.B. nur noch drei Konzessionen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex zulässig. Diese Voraussetzung ist sofort einzuhalten, wenn man eine neue Erlaubnis für die drei Konzessionen beantragen will. Hier gilt jetzt dann auch per Gesetz der Zutritt erst ab 21 Jahren. – Ebenso sind die nächsten Schritte zum Anschluss an die Sperrdatei einzuleiten – für Spielhallen und Gastro-Aufstellung, vgl. Rundschreiben von gestern. – Das Verbot audiovisueller oder rein visueller Übertragung von Automatenspielen und der Teilnahme über das Internet nach § 22c Abs. 4 GlüStV 2021 ist von den Spielhallen einzuhalten, ebenso (weiterhin) das Verbot des gleichzeitigen Angebots von Sportwetten. – Das neue Sozialkonzept ist ebenfalls noch zur Prüfung beim Bay. Innenministerium. Es soll bis zum 30.09. fertig sein. Wir werden Sie hierzu auf dem Laufenden halten. |
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Bayerischer Automaten-Verband e.V.