BAV-RS-Corona: 13. Bay. IfSMV bis 25. August verlängert, Regelungen für Schankwirtschaften / Corona-Härtefallregelung

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

in Anlage übersenden wir Ihnen das Protokoll über die heutige Sitzung des Bay. Ministerrats.

Die wichtigsten Punkte möchten wir kurz darstellen:

  1. Die 13. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird bis 25. August verlängert(eigentlich wäre sie morgen ausgelaufen).
  2. Reine Schankwirtschaften dürfen ohne die zunächst angedachten, zusätzlichen Auflagen wie Alkoholverbot oder Sperrstunde öffnen. Es gelten für diesedieselben Regeln wie für die Speisewirtschaften.
  3. Es wurde klargestellt, dass (auch) für den Betrieb von reinen Schankwirtschaften in geschlossenen Räumen folgende besonderen Vorgaben gelten: Die Bedienung muss am Tisch erfolgen, Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oderam Tresen sind nicht zulässig.
  4. Bedeutende Vorgaben der Rahmenkonzepte werden aufgrund Hinweisen der Rechtsprechung künftig wieder unmittelbar in der 13. BayIfSMV geregelt. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zu Maskenpflichten im Bereich von Gastronomie, Kunst und Kultur. Für das Personal in der Gastronomie gilt Maskenpflicht auch unter freiem Himmel, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt. Im Bereich kultureller Veranstaltungen besteht für Zuschauer FFP2-Maskenpflicht und für Mitwirkende und Mitarbeiter Maskenpflicht, wobei die Maske am festen Platz unter freiem Himmel abgenommen werden darf.

Hinweis:
Gastronomische Angebote dürfen nur zwischen 05 Uhr und 01 Uhr zur Verfügung gestellt werden. Die Spielhallen dürfen aber bis 3 Uhr geöffnet sein, ab 01 Uhr dann allerdings ohne Speisen und Getränke; GSG in Schankwirtschaften müssen mit deren Sperrstunde um 01.00 Uhr abgeschaltet werden.Und: Solarien unterfallen künftig nicht mehr den Regelungen zu Freizeiteinrichtungen, sondern den Regelungen zu Dienstleistungen.

Überbrückungshilfe III Plus: Antragsmöglichkeit und Details zur Restart-Prämie
Für die Monate Juli bis September 2021 stellt die Bundesregierung an Stelle der Überbrückungshilfe III die Überbrückungshilfe III plus zur Verfügung. Am 23. Juli 2021 wurde der Antragsweg dazu eröffnet.
Die Überbrückungshilfe III plus muss eigens beantragt werden. Das ist bis zum 31. Oktober 2021 möglich. Eine Beantragung als Änderungsantrag zur Überbrückungshilfe III ist nicht möglich.
Der Antrag muss über einen prüfenden Dritten erfolgen.

Die Restart-Prämie bietet Unternehmen alternativ zum schon in der Überbrückungshilfe III möglichen Personalkostenzuschuss dann eine Personalkostenhilfe, wenn sie im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen.

Corona-Härtefallhilfe: Verlängerung bis September
Die Bayerische Staatsregierung hat grünes Licht für die Verlängerung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe gegeben. Der Förderzeitraum umfasst nun auch die Monate Juli bis September 2021 (bisher November 2020 bis Juni 2021). Der Zeitraum der Bayerischen Härtefallhilfe entspricht damit dem der Überbrückungshilfe des Bundes, die als Überbrückungshilfe III Plus ebenfalls bis September 2021 verlängert wurde.

Die Härtefallhilfe fördert Unternehmen und Selbstständige, die aufgrund Corona-bedingter Umsatzeinbrüche in ihrer Existenz bedroht sind, aber bisher keine staatlichen Hilfen bekommen konnten. Erstattet werden betriebliche Fixkosten in Höhe von bis zu 100.000 Euro.

Mit dem Programm wird auch die Antragsfrist der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe um zwei Monate verlängert. Anträge können bis 31. Oktober 2021 über einen prüfenden Dritten, zum Beispiel einen Steuerberater, gestellt werden. Eine eigens einberufene Härtefallkommission entscheidet im Einzelfall über eine Förderung. Die Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern ist Bewilligungsstelle und zahlt die Hilfen aus.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Bayerischer Automaten-Verband e.V.

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