BAV-RS-Corona: 13. Bay. IfSMV veröffentlicht – Spielhallen öffnen am 07.06.21, Speise-Innengastronomien ebenfalls


Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
 
in Anlage übersenden wir Ihnen die heute veröffentlichte 13. Bay. IfSMV und die ebenfalls veröffentlichte Begründung.

Nach dieser dürfen ab dem 07.06.2021, 0.00 Uhr, die Spielhallen, Spielbanken usw. wieder öffnen, mit folgenden ergänzenden Maßgaben: 
1.Es darf nicht mehr als ein Besucher je 10 m2 zugänglicher Fläche gleichzeitig zugelassen werden (also genehmigte Spielfläche beachten!)
2.In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 müssen die Besucher einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen.
3.Für gastronomische Angebote sowie für Theateraufführungen, Filmvorführungen und ähnliche Veranstaltungen gelten die jeweils speziellen Regelungen dieser Verordnung – also die Regelungen des § 15.

Das bedeutet:​​
– Gastronomische Angebote dürfen nur zwischen 5 Uhr und 24 Uhr zur Verfügung gestellt werden. (Die Spielhallen dürfen aber bis 3 Uhr geöffnet sein, ab 24 Uhr dann allerdings ohne Speisen und Getränke.)
-Der Betreiber hat sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Gästen, soweit diese nicht dem in § 6 Abs. 1 genannten Personenkreis angehören, gewährleistet ist.
-In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, einfache Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske oder eine Mund-Nasen-Bedeckung)sowie für Gäste, solange sie nicht am Tisch sitzen, FFP2-Maskenpflicht(am Beistelltisch / Gerät also keine Maskenpflicht). 
-Der Betreiber hat nach Maßgabe des Rahmenkonzepts, das von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht wird, ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen (Hygienekonzept des BAV ausdrucken (kommt so schnell als möglich in angepasster Form) undRahmen-Hygienekonzept des Wirtschaftsministeriums für die Gastronomie ausdrucken (auch in der Spielhalle), zu finden unter ​​Aktuelles: Coronavirus: Wirtschaftsministerium Bayern !)(das wird auch gerade an die Verordnung angepasst, Link sollte am Mo oder Di wieder zur Verfügung stehen)
-Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste nach Maßgabe von § 5 zu erheben (wie bisher, wenn Speisen oder Getränke abgegeben werden).Erlaubnisbedürftige reine Schankwirtschaften nach den § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 des Gaststättengesetzes dürfen nur unter freiem Himmel öffnen – müssen innen also noch geschlossen bleiben (für die Bistros ist also die Gaststättenerlaubnis zu prüfen; wie schon letztes Frühjahr).

Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.
-Bei Überschreitung der Inzidenzzahlen an drei aufeinander folgenden Tagen gemäß Meldung des RKI gelten dann ab dem übernächsten Tag die strengeren Regeln.
-Bei Unterschreitung der Inzidenzzahlen an fünf aufeinander folgenden Tagengemäß Meldung des RKI gelten dann ab dem übernächsten Tag die leichteren Regeln.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Wiedereröffnung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Bayerischer Automaten-Verband e.V.

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