BAV-RS-Corona: Änderung der 13. Bay. InfektionsschutzmaßnahmenV (13. IfSMV)

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
 
am Freitag, den 20. August 2021, hat das bayerische Gesundheitsministerium die zu erwartende Änderung der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und deren Begründung veröffentlicht. Beide in Anlage.

Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Änderungen:

Gültigkeit des TestnachweisesEin PCR Test ist 48 Stunden gültigEin POC-Antigentest ist 24 Stunden gültigEin vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest (Laientest) ist 24 Stunden gültig. Es muss ein schriftlicher Nachweis über den Test ausgestellt werden. Der Test gilt aber nur dort, wo er gemacht wurde.Hinweis: Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht ausgenommen. Dies gilt auch für die weiteren Ausführungen.Öffentliche und private Veranstaltungen, Feiern
Bei diesen Veranstaltungen in Innenräumen ist ab einer Inzidenz von 35 ein Testnachweis erforderlich.

Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
Ab einer Inzidenz von 35 ist in geschlossenen Räumen ein Testnachweis erforderlich.
Es gilt weiterhin, dass die Inzidenz drei Tage über dem Wert sein muss und dann die Maßnahme ab dem übernächsten Tag, also ab dem 5. Tag greift.
Tägliche Werte finden Sie auf www.rki.de.

Die 3-G-Regel gilt nicht für die Betreiber und Angestellten, nur für die Gäste.

(Körpernahe) Dienstleistungen
Ab einer Inzidenz von 35 ist ein Testnachweis für Dienstleistungen in geschlossenen Räumen erforderlich.

Gastronomie
Allgemein
Ab einer Inzidenz von 35 ist für Gäste in geschlossenen Räumen ein Testnachweis erforderlich. Das gilt für die Außengastronomie nicht beim Gang zur Toilette.

Beherbergung
Ab einer Inzidenz von 35 bedürfen Gäste bei der Ankunft und zusätzlich jede weitere 72 Stunden eines Testnachweises.

Schulen
Unabhängig von der Inzidenz besteht eine zweimal wöchentliche Testpflicht.
Kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten
Ab einer Inzidenz von 35 ist in geschlossenen Räumen ein Testnachweis erforderlich.
Außer Kraft treten

Sportveranstaltungen
Bei Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen ist ab einer Inzidenz von 35 für Zuschauer ein negatives Testergebnis erforderlich.
Bei großen Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter ist unabhängig von der Inzidenz die Auslastung bis zu einer Kapazität von 50 Prozent bzw. maximal bis zu 25.000 Zuschauer möglich

Die geänderte Verordnung tritt am Montag, 23. August in Kraft.
Sie gilt bis zum 10. September 2021.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Bayerischer Automaten-Verband e.V.

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