Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Mitglieder,
mit Wirkung zu heute wurde die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dahingehend geändert, dass erhebliche Erleichterungen für Betriebe und Veranstalter eingeführt werden, die freiwillig lediglich Geimpfte und Genesene, sog. freiwilliges 2G, sowie auch Getestete mit einem PCR-Test zulassen, sog. freiwilliges 3G plus. Die wichtigsten Änderungen für Freizeitbetriebe und das Gastgewerbe in Kürze:
a) Es werden erhebliche Erleichterungen für Betriebe und Veranstalter eingeführt, die freiwillig lediglich Geimpfte und Genesene (sog. freiwilliges 2G) sowie auch Getestete mit einem PCR-Test zulassen (sog. freiwilliges 3G plus).
Dafür gelten folgende Regelungen:
- 2G / 3G plus sind rein freiwillig und eigene Entscheidung jedes Veranstalters oder Betreibers. Es gibt keinen staatlichen Zwang.
- Freiwilliges 2G / 3G plus sind in allen Bereichen möglich, in denen bisher 3G gilt. Also (Beispiele): Sportstätten, Theater, Opern, Kinos, Museen, Tagungen, Kongress, Bibliotheken, Musikschulen, Spielhallen, Sportwettbüros u. v. m.
- Wo 2G / 3G plus gilt, sind die Maskenpflicht und das Gebot des Mindestabstands aufgehoben. Etwaige Personenobergrenzen entfallen. Die Alkoholverbote bei Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen werden aufgehoben.
- Voraussetzung ist ein strenges Zutrittsregime (Zugangshindernisse, Kontrollen mit Identitätsfeststellung etc.).
- Missbrauch ist nicht nur bußgeldbewehrt, sondern gefährdet auch die allgemeine gewerberechtliche Zuverlässigkeit dessen, der nicht kontrolliert.
- Kinder und alle Schüler (weil in der Schule regelmäßig getestet) haben unabhängig von ihrem persönlichen Impfstatus auch zu freiwilligem 3G plus Zutritt.
Aus der Begründung zur Verordnung ergibt sich Folgendes:
Anbieter, Veranstalter und Betreiber von Einrichtungen, die ein freiwilliges 2G oder ein freiwilliges 3G plus vorsehen wollen, müssen dies der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab anzeigen und Gäste, Besucher und Nutzer deutlich erkennbar auf die Zugangsbeschränkung hinweisen. Sowohl die Anzeige bei der Kreisverwaltungsbehörde als auch die Hinweise für Gäste, Besucher und Nutzer müssen jeweils angeben, ob als weitergehende Zugangsbeschränkung freiwilliges 2G oder freiwilliges 3G plus gewählt wird. Anbieter, Veranstalter und Betreiber von Einrichtungen, die von den Möglichkeiten des § 3a Gebrauch machen wollen, müssen sich deshalb für eine der Varianten (freiwilliges 2G oder freiwilliges 3G plus) entscheiden. Es ist nicht möglich, von Fall zu Fall zwischen den Varianten zu wechseln.
Für Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, sowie bei Tanzangeboten in der Gastronomie gilt § 3 Abs. 2 für Besucher und Beschäftigte mit Kundenkontakt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nur durch einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 (PCR-Test) erbracht werden kann.
Das gilt aber nicht für Spielhallen. Hier gibt es weiterhin keine Testanforderungen an das Personal.
b) In der Gastronomie werden Tanz und Musik unter den für Diskotheken geltenden Bedingungen von „3G plus“ zugelassen. Getestete können daher nur mit PCR-Test teilnehmen.
c) Für Schankwirtschaften entfallen (generell, also unabhängig von 2G oder 3G plus) die Regelungen, wonach die Bedienung am Tisch erfolgen musste und Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen nicht zulässig war.
Durch die Streichung von § 10 Abs. 2 werden die bislang für reine Schankwirtschaften geltenden weiteren Einschränkungen aufgehoben. Reine Schankwirtschaften unterliegen damit künftig den allgemeinen Regelungen und ergänzend den für alle gastronomischen Angebote geltenden Beschränkungen aus § 10 Abs. 1 der 14. BayIfSMV.
In Anlage die Änderungsverordnung und die Begründung dazu:
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-715/
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-716/