Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, auf seiner heutigen Sitzung hat der Bay. Ministerrat einige wesentliche Änderungen in der Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Die 14. Bay. IfSMV soll am Donnerstag, 2. Sept. in Kraft treten und bis einschl. zum 1. Oktober gelten. Die Inzidenz soll künftig nicht mehr ausschlaggebend sein. Stattdessen soll es als Warnsystem eine Krankenhausampel geben. Zudem wurde endlich eine Perspektive für Clubs und Diskotheken benannt. Die Ergebnisse der Kabinettssitzung in Kürze: 1. Es wird eine neue, 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen, die am 2. September in Kraft tritt und bis einschließlich 1. Oktober (Freitag) gilt. 2. Die 7-Tage-Infektionsinzidenz als das bisher dominierende Kriterium in der Pandemiebekämpfung wird abgelöst. Mit ihr entfallen auch alle bisher inzidenzabhängigen Regelungen. Lediglich für die Anwendung von 3G (ab Inzidenz 35 als Startpunkt) bleibt die 7-Tage-Infektionsinzidenz relevant. 3. An die Stelle der 7-Tage-Infektionsinzidenz tritt eine neue Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems.Stufe Gelb ist erreicht, sobald bayernweit innerhalb der jeweils letzten 7 Tage mehr als 1.200 Patienten mit einer COVID-19- Erkrankung in Krankenhäuser aufgenommen werden mussten.Stufe Rot ist erreicht, sobald mehr als 600 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung auf den bayerischen Intensivstationen liegen (maßgeblich sind die Zahlen des DIVI-Intensivregisters). 4. Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 im Landkreis oder in der kreisfeien Stadt gilt indoor breitflächig der 3G-Grundsatz: Persönlichen Zugang haben deshalb nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete. Zum Kreis der von dieser Regelung betroffenen ist die 14. IfSMV abzuwarten. Die Einhaltung der 3G-Regeln muss vom Betreiber kontrolliert werden. Gäste und Besucher sowie Betreiber, die sich nicht daran halten, müssen mit einem Bußgeld rechnen. 5. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt. Die medizinische Maske („OP-Maske“) ist der neue Maskenstandard. Außerdem wird künftig überall wie folgt differenziert: Unter freiem Himmel gibt es künftig generell keine Maskenpflicht mehr. In geschlossenen Räumen gilt umgekehrt immer eine generelle Maskenpflicht. Ausgenommen der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind. Für Beschäftigte gelten wie bisher auch die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. 6. Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen entfallen ersatzlos. 7. Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen. Damit kann unsere Jahreshauptversammlung stattfinden. Soweit der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann gilt die generelle Maskenpflicht. 8. In der Gastronomie und damit auch bei der Bewirtung in Spielhallen entfällt die bisherige coronabedingte Sperrstunde (bisher 1 h). Im Übrigen gelten auch hier künftig die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht. 9. In Handel, Dienstleistungen und Freizeiteinrichtungen entfallen die bisherigen quadratmetermäßigen Kunden- oder Besucherbeschränkungen. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel. 17. Es ist geplant, Clubs und Diskotheken mit Blick auf Reiserückkehrer aus den Ferien mit einem zeitlichen Sicherheitsabstand erst ab Anfang Oktober wieder zu öffnen. Der Zugang soll dann nur für Geimpfte und Genesene sowie für Getestete mit PCR-Test möglich sein. Die Verordnung wird grundlegend vereinfacht und gestrafft. Den gesamten Bericht finden Sie in der Anlage. Sobald die 14. IfSMV veröffentlicht ist werden wir Sie nochmals informieren. |
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Bayerischer Automaten-Verband e.V.