BAV-RS-Corona: Bestätigung der Öffnung nach Mitteilung des Gesundheitsministeriums und Hinweise zu häufig gestellten Fragen

Liebe Mitglieder,

sehr geehrte Damen und Herren,

nach Rücksprache mit dem Bay. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege dürfen wir Ihnen folgendes mitteilen:

„Gemäß Mitteilung des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sind in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Spielhallen nicht von § 11 der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) erfasst. Hinsichtlich Hygienemaßnahmen gilt analog wie bei Dienstleistungsbetrieben gemäß § 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 der 4. BayIfSMV folgendes:

Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.

Für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Maskenpflicht.

Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.“

Damit dürfen die Spielhallen in Bayern, wie mitgeteilt, am 11. Mai öffnen.

Nachdem wir auf unsere E-Mails von gestern hin einige Rückfragen erhalten haben, insbesondere zu den Öffnungszeiten und zum Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken, haben wir eine Zusammenfassung der Antworten erstellt. Diese ist in Anlage beigefügt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Bayerischer Automaten-Verband e.V.

ZusammenfassungFAQ11.MaiEF

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