Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir haben das Hygienekonzept für die Spielhallen an die Vorgaben der 13. Bay. IfSMV angepasst. Dieses fügen wir in Anlage bei. Voraussichtlich morgen übersenden wir das Hygienekonzept für die Gastro-Aufstellung und auch die ausfüllbaren pdfs der beiden Konzepte. Außerdem möchten wir die häufigsten Fragen von heute nochmals zusammenfassen: FAQ: 1. Dürfen ausnahmslos alle Spielhallen öffnen? A: Es muss die 7-Tage-Inzidenz an 5 Tagen unter 100 gelegen haben, dann gelten ab dem übernächsten, also ab dem 7.Tag die Öffnungsschritte der 13. Bay. IfSMV. -Bei Überschreitung der Inzidenzahlen an drei aufeinander folgenden Tagen gemäß Meldung des RKI gelten dann ab dem übernächsten Tag die strengeren Regeln. -Bei Unterschreitung der Inzidenzahlen an fünf aufeinander folgenden Tagen gemäß Meldung des RKI gelten dann ab dem übernächsten Tag die leichteren Regeln. 2. Bezieht sich die 10qm2 / Person auch auf den Gastronomiebetrieb? A: Nein. Diese Regelung gilt nur für die Spielfläche. In der Gastronomie dürfen, sollte Ihre Region unter Inzidenz 50 fallen, sogar bis zu 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten an einem Tisch sitzen. Auf die Fläche gibt es hier keine Beschränkung der Personenanzahl. Es ist nur zu beachten, dass die 1,5 m Regel zwischen den Tischen und auf den Verkehrsflächen (Gängen, Toiletten) gewahrt wird. 3. Darf ich die Automaten in meiner Gastronomie anmachen? A: Bedingt. Hier müssen Sie bitte in Ihrer Gaststättenerlaubnis nachschauen, ob Sie eine Speisegastronomie oder Getränkegastronomie haben. In Ihrer Genehmigung muss angegeben sein, ob Ihre Gastronomie unter den § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG oder § 1 Abs. 1 Nr. 2 GastG fällt. Nur wenn Ihr Betrieb unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 GastG fällt, dürfen Sie die Innengastronomie öffnen und dort auch Ihre Automaten wieder in Betrieb nehmen. Im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG nicht. TIPP: Falls Sie aufgrund der Genehmigung nicht öffnen dürfen, fragen Sie in Ihrer Gemeinde nach, ob Sie Ihre Genehmigung umschreiben lassen können, sodass Sie öffnen dürfen. Hier gilt es nur zu beachten, dass eventuell eine Anpassung der sanitären Situation vonnöten ist. 4. Seit einem Tag ist meine Gemeinde unter Inzidenz 50. Darf ich ab sofort den Testnachweis für Gäste fallen lassen? A: Nein. Erst wenn fünf aufeinanderfolgende Tage die Inzidenz unter 50 liegt, gilt dann auch erst am übernächsten Tag der Testnachweis für Gäste nicht mehr. 5. Muss die Maske vor dem Automaten getragen werden? A: Gemäß der Regelung für Gaststätten ist an Tischen und Beistelltischen ein Tragen der Maske nicht erforderlich. 6. Darf ich um 23:55 Uhr noch Getränke ausschenken? A: Grundsätzlich Ja. Aber um 24.00 Uhr müssen Speisen und Getränke abgeräumt sein. 7. Muss ich auch, wenn ich nur Getränke ausgebe, eine Registrierung meiner Gäste machen? A: Ja. Nur wenn gar keine Speisen und Getränke abgegeben werden entfällt die Pflicht zur Gästeregistrierung. 8. Exkurs, trotzdem häufig gestellt: Bei der Oasis Sperrdatei muss ich mich bis zum 30.06.21 registriert haben? A: Nein. Wie im Rundschreiben vom 11.05.2021 mitgeteilt kann man erst ab dem 01.07.2021 Anträge zum Anschluss an OASIS stellen. Im Bay. Ausführungsgesetz soll deshalb auch eine Übergangsfrist geregelt werden, dass die Abfrage bei OASIS erst Pflicht ist, wenn dies technisch umgesetzt wurde. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Wiedereröffnung und stehen für Fragen natürlich weiterhin gerne zur Verfügung. |
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Bayerischer Automaten-Verband e.V.