BAV-RS-Corona: Update: Corona-Härtefallhilfe für Unternehmen in Bayern

Liebe Mitglieder,
sehr geehrte Damen und Herren,
 
am 11. Mai 2021 wurde die Richtlinie zur Bayerischen Härtefallhilfe im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht. Die Härtefallhilfe ergänzt die bisherigen Hilfsprogramme.

Wir möchten Ihnen wichtige Aspekte der Härtefallhilfe, die sich im Übrigen stark an den Bedingungen der Überbrückungshilfe III orientiert, darstellen. Für Details und Weiteres verweisen wir auf die oben genannte Richtlinie sowie das einschlägige Informationsangebot des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Fragen zur Härtefallhilfe können per E-Mail haertefallhilfe@stmwi.bayern.de direkt an das Ministerium gerichtet werden.

Anträge auf Härtefallhilfe sind noch nicht möglich.
Der Antragsweg soll noch im Mai eröffnet werden.

Ziel und Gewährung der Härtefallhilfe
Mit der Härtefallhilfe können Unternehmen und Selbständige unterstützt werden, die aufgrund spezieller Fallkonstellationen in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, die grundsätzlich aber förderwürdige Fixkosten aufweisen und deren wirtschaftliche Not eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt wurde.
Gewährt wird sie auf der Basis einer Einzelfallentscheidung als Billigkeitsleistung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel von bis zu 233 Millionen Euro. Ein Rechtsanspruch auf die Hilfe besteht nicht.

Vorliegen eines Härtefalls
Voraussetzung der Härtefallhilfe ist das Vorliegen einer Corona-bedingten besonderen Härte. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Antragsteller aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie außerordentliche Belastungen zu tragen hat, die absehbar seine wirtschaftliche Existenz bedrohen. Dies wird vermutet, wenn aufgrund eines Liquiditätsengpasses die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen.

Nähere Ausgestaltung der Härtefallgruppen
Die nähere Ausgestaltung der Härtefallgruppen wird über FAQs bekanntgegeben. Letztlich kommt es auf jeden Einzelfall an.

Ausschluss anderer Förderung
Die Härtefallhilfe kann nur geleistet werden, wenn andere Hilfsangebote nicht greifen. Das ist beschränkt auf Corona-Hilfsprogramme, die denselben Förderzweck wie die Härtefallhilfe verfolgen und zeitlich auf Monate im Leistungszeitraum, für die bereits ein anderes Corona-Hilfsprogramm eine Billigkeitsleistung vorsieht. Darlehen mit vergünstigten Konditionen und andere Finanzierungshilfen (z.B. LfA-/KfW-Kredite) sind nicht betroffen.

Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Selbständige, die Corona-bedingt eine erhebliche finanzielle Härte erlitten haben. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen.
Jenseits direkt vom Lockdown betroffener Unternehmen werden nur Unternehmen bis zu einer Umsatzgrenze von 750 Millionen Euro unterstützt. Öffentliche Unternehmen sind nicht erfasst.
Anders als in der Überbrückungshilfe III sind im Einzelfall auch Unternehmen und Selbständige, die nach dem 31. Oktober 2020 neu gegründet worden sind bzw. ihre Tätigkeit aufgenommen haben, antragsberechtigt.
Für weitere Einzelheiten zur Antragsberechtigung verweisen wir auf die eingangs verlinkten Informationsangebote.

Antragsvoraussetzung
Antragsteller müssen im beantragten Fördermonat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent erlitten haben. Zum Vergleichszeitraum besten einige Wahlrechte, zu denen wir auf das oben verlinkte Informationsangebot verweisen.
Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind, es sei denn, das Unternehmen kann den Nachweis führen, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge Corona-bedingt sind.

Förderfähige Kosten
Förderfähig sind die in der Überbrückungshilfe III förderfähigen Fixkosten (einschließlich der Sonderregelungen für bestimmte Branchen), die im Leistungszeitraum anfallen. Zudem sind im Einzelfall folgende Kosten förderfähig:
Regelmäßig anfallende betriebliche Fixkosten (z.B. TÜV-Kosten; Versicherungsbeiträge etc.), die nur außerhalb des eigentlichen Förderzeitraums, d.h. im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 fällig geworden sind (z.B. bei nur jährlicher Fälligkeit).
Kostenersatz für regelmäßig eingebrachte Arbeitsleistung in Höhe von 1.180 Euro pro Monat, wenn in der Gewinn- und Verlustrechnung des Antragstellers kein Geschäftsführergehalt enthalten ist und ansonsten keine betrieblichen Fixkosten geltend gemacht werden.
Kostenpositionen können grundsätzlich nur angesetzt werden, wenn sie nicht bereits im Rahmen eines anderen Hilfsprogramms berücksichtigt wurden.

Fördermaß
Die Härtefallhilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
100 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent,
40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent
jeweils im Fördermonat im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat.
Die Billigkeitsleistung ist für jeden Antragsberechtigten auf maximal 100.000 Euro beschränkt.
Im Übrigen gelten die Obergrenzen der gewählten beihilferechtlichen Grundlage.
Anträge unter einer Bagatellgrenze von 2.000 Euro werden abgelehnt.
Für in der Zukunft liegende Fördermonate ist eine Prognose der zu erwartenden Umsatzrückgänge und förderfähigen betrieblichen Fixkosten anzustellen, die sich an den Erfahrungswerten in der Vergangenheit orientiert. Sollten die tatsächlichen Umsatzrückgänge und/oder tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten niedriger ausfallen als bei der Antragstellung angegeben, sind die zu viel gezahlten Leistungen zurückzuzahlen.

Beihilferegelungen
Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Härtefallhilfe beantragen. Gewählt werden können – ggf. auch kumuliert – die Bundesregelung Kleinbeihilfen, die Bundesregelung Fixkostenhilfe und die De-minimis-Verordnung.
Es gelten die Höchstgrenzen (Kleinbeihilfe: 1,8 Millionen Euro; Fixkostenhilfe: 10 Millionen Euro; De-minimis-Verordnung: 200.000 Euro) und Vorgaben der jeweiligen beihilferechtlichen Grundlage.

Antrag
Die Antragstellung wird noch im Mai möglich sein. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.
Anträge können ausschließlich elektronisch über ein länderübergreifendes Antragsportal gestellt werden. Das Antragsportal wird freigeschaltet, sobald die Antragstellung möglich ist.
Die Antragstellung erfolgt wie bei der Überbrückungshilfe durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer). Dies gilt für alle Antragsteller, auch für Soloselbständige. Direktanträge sind nicht möglich.
Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Härtefallhilfe anfallen, sind (je nach Umsatzrückgang) bis zur vollen Höhe förderfähig.

Bewilligungsstelle und Härtefallkommission
Zuständige Bewilligungsstelle ist die IHK für München und Oberbayern.
Die Gewährung der Härtefallhilfe erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage von Empfehlungen der Härtefallkommission.
Die Härtefallkommission, deren Geschäftsstelle bei der IHK für München und Oberbayern angesiedelt ist, besteht aus vier Mitgliedern, die vom Bayerischen Wirtschaftsminister ernannt werden: einer Vertreterin des Wirtschaftsministeriums (Vorsitz) sowie drei Vertretern der bayerischen Wirtschaft.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Bayerischer Automaten-Verband e.V.

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