Liebe Mitglieder, sehr geehrte Damen und Herren, Mitte April hatten wir Sie über verschiedene Leistungsverbesserungen zur Überbrückungshilfe III berichtet. Dazu gehört auch die Einführung eines Eigenkapitalzuschusses. Mittlerweile sind die technischen Arbeiten zur Aufnahme der Änderungen in das Antragswesen abgeschlossen, so dass die Leistungen bei Erstanträgen ab sofort und in Kürze auch über Änderungsanträge beantragt werden können. Im Einzelnen gilt: Beantragung im Rahmen eines Erstantrages Im Rahmen eines Erstantrages, der online über prüfende Dritte zu stellen ist, ist die Beantragung des Eigenkapitalzuschusses ab sofort (21. April 2021) möglich. Beantragung im Rahmen eines Änderungsantrages Falls bereits ein Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt wurde, kann der Eigenkapitalzuschuss im Rahmen eines Änderungsantrages beantragt werden. Zeitlich soll dies in Kürze möglich sein. Der Änderungsantrag kann allerdings nur gestellt werden, wenn der Erstantrag beschieden ist. Zu beachten ist überdies, dass es hier um materielle Änderungsanträge geht (Änderung betrifft Kosten). Formelle Änderungsanträge, die meist Angaben zur IBAN oder zur Steuernummer betreffen, kommen separat in das Verfahren. Zu den Leistungsverbesserungen Die weiteren mittlerweile im Rahmen von Neu- oder Änderungsanträgen beantragbaren Verbesserungen beziehen sich auf folgende Punkte:Anhebung der Fixkostenerstattung auf 100 Prozent bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent Anschubhilfe für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme (maximal zwei Millionen Euro) Verlängerung des Zeitraums für erstattungsfähige Kosten in der Veranstaltungs- und Kulturbranche auf bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums Erweiterung der Sonderregelung für Einzelhändler zur Warenwertabschreibung saisonaler und verderblicher Ware auf Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender:Der Anhang 2 der FAQ erweitert die förderfähigen Maßnahmen auf das Umlaufvermögen, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware (wozu z.B. auch Bier zählt) oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware) handelt. Dies galt ursprünglich nur für Einzelhändler, wurde dann auf Hersteller (wie Brauereien) und Großhändler erweitert und gilt neu jetzt auch für „professionelle Verwender“, zu denen ausdrücklich die Gastronomie zählt. Bitte besprechen Sie die neuen Regelungen und die Fördermöglichkeiten unbedingt mit Ihrem Steuerberater, dass hier keine Fristen und Möglichkeiten verpasst werden. Nähere Ausführungen zu diesen Neuerungen finden sich in den FAQ des Bundeswirtschafts- und des Bundesfinanzministeriums zur Überbrückungshilfe III . Leistungszeitraum der ÜH III sind die Monate Januar mit Juni 2021 (vbw-bayern.de) Mit freundlichen Grüßen Ihr Bayerischer Automaten-Verband e.V. |