Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir haben Sie bereits darauf hingewiesen, dass die aktuellen Erlaubnisse (die aus 2017) nach Art. 15 Abs. 6 des Bay. AGGlüStV bis zum 30.09.2021 weitergelten. Der Antrag für die neue glücksspielrechtliche Erlaubnis ist dann innerhalb dieser drei Monate, also bis zum 30.09.2021 zu stellen. Dann gilt die bisherige Erlaubnis darüber hinaus bis zur Entscheidung über die Verlängerung fort. Voraussetzung ist, dass ab 01.07. die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sowie des Ausführungsgesetzes eingehalten werden; hier geht es vor allem um die Reduzierung auf max. 3 Konzessionen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex. Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie nochmals auf die gewährte Frist zur Antragstellung hinweisen. Aus Ihren Kreisen haben wir die ersten Rückmeldungen zu Aussagen bzw. Anforderungen der Behörden in Bezug auf die neuen Erlaubnisse erhalten. Hier herrscht auf Seiten der Behörden offenbar noch Informationsbedarf. Deshalb erachten wir es im Hinblick auf die gewährte Frist als sinnvoll, mit der Antragstellung derzeit noch abzuwarten. |
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Bayerischer Automaten-Verband e.V.